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AGB
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Aufträge werden unter den nachstehenden Bedingungen
ausgeführt, die als anerkannt gelten, wenn keine Einwendungen
dagegen erhoben werden. Abweichungen von unseren
Verkaufsbedingungen bedürfen in jedem Fall unserer
ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.
In den nachfolgenden Geschäftsbedingungen tritt die Firma
Kugel-Bär GmbH., als „Lieferant“ auf.
2. Angebote
Alle Angebote sind unverbindlich. Aufträge gelten erst dann als
endgültig angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt
sind. Mündliche Nebenabreden bedürfen einer schriftlichen
Bestätigung. Werden nachträglich Umstände bekannt, die die
Zahlungsfähigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, so
berechtigt dieses zu einer Abänderung der getroffenen
Vereinbarungen oder einem Rücktritt vom Auftrag.
Angebote haben eine Gültigkeit von 4 Wochen, sofern nichts
anderes vereinbart worden ist.
3. Patentverletzung
Wir lehnen es ausdrücklich ab, Nachforschungen darüber
anzustellen, ob durch die uns erteilten Aufträge Patent- oder
sonstige Rechte eines Dritten verletzt werden. Gegebenenfalls
hat sich der Besteller mit den eventuellen Geschädigten einzig
und allein auseinanderzusetzen, bleibt aber uns gegenüber zur
Abnahme und Bezahlung des gegebenen Auftrages ebenso wie der
Werkzeuge in vollem Umfang verpflichtet. In Abbildungen,
Verkaufsunterlagen, Zeichnungen und sonstigen Veröffentlichungen
behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie
dürfen ohne Einwilligung des Lieferers anderen nicht zugänglich
gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an ihn
zurückzusenden.
4. Preise
Die Preise verstehen sich soweit nichts anderes ausdrücklich
vereinbart ist, ab Werk bzw. Auslieferungslager + gültige
Mehrwertsteuer. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste
Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Lieferung
gültigen Listenpreis berechnet. Bei Kleinaufträgen berechnen wir
einen Zuschlag (siehe jeweils gültige Preisliste). Die
angegebenen Listenpreise sind lediglich die Grundlage für die
Verrechnung mit dem Kunden und keine empfohlenen
Wiederverkaufspreise. Eine Weitergabe der Preislisten an andere
Verbraucher, sind nur mit Genehmigung durch den Lieferant
gestattet.
5. Verpackung
Die Ware wird branchenüblich verpackt. Der Aufwand für die
Durchführung der Verpackung und die Verpackungsmittel selbst,
werden dem Kunden berechnet. Rücknahme der Verpackung erfolgt
nur nach vorhergehender Vereinbarung bei frachtfreier
Rücksendung innerhalb von 4 Wochen. Voraussetzung für die
Rücknahme ist, daß die Verpackung in einwandfreiem Zustand ist
und zur Wiederverwendung geeignet ist. Die Vergütung erfolgt zu
dem vereinbarten Wert. Bei Einwegverpackung ist eine Vergütung
ausgeschlossen.
Über Paletten und Gitterboxen, die im Tauschverfahren eingesetzt
werden, führen wir ein Verrechnungskonto. Der offene Saldo
dieses Kontos wird dem Besteller oder Spediteur regelmäßig
mitgeteilt. Erfolgt nach angemessener Fristsetzung kein
Ausgleich des Saldos, so stellen wir den entsprechenden
Gegenwert in Rechnung. Ebenso verpflichten wir uns zum Ausgleich
gegenüber unserem Abnehmer.
6. Versand
Wird die Ware auf Wunsch des Käufers diesem zugeschickt, so geht
mit ihrer Auslieferung an unseren Versandbeauftragten, jedoch
mit Verlassen des Werkes/Lagers die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den
Käufer über. Dieser trägt auch die Versandkosten.
Der Versender versichert jedoch die Ware bis zum Eintreffen beim
Kunden gegen Beschädigung oder zufälligen Untergang.
Der Kunde trägt jedoch, soweit nichts anders vereinbart wurde,
die Versicherungsgebühren in Höhe von 0,5% des
Rechnungsnettobetrages.
Diese wird dem Kunden mit gleicher Rechnung belastet.
Der Eingang schadhafter Ware ist sofort, spätestens jedoch 24
Stunden nach Eingang an den Versender schriftlich anzuzeigen.
Ebenso ist der Verlust von Ware schriftlich anzuzeigen.
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung
oder Abnahme aus Gründen, die der Abnehmer zu vertreten hat, so
geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der
Versandbereitschaft auf ihn über. Werden keine bestimmten
Vorschriften für den Versand gemacht, so wird die Beförderung
nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verantwortung für günstigste
Verfrachtung übernommen.
Ware darf nur mit Zustimmung des Lieferanten retourniert werden.
Ohne Zustimmung darf der Lieferant die Annahme verweigern.
Bei Zustimmung des Lieferanten, muss die Ware kostenfrei an den
Lieferanten übersendet werden, eine Wiedereinlagerungs- gebühr
von 30% des Nettowarenwertes und die seinerzeit beim Versand in
Ansatz gebrachten Kosten für Versand und Verpackung, sind vom
Besteller zu tragen.
7. Lieferzeit
Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Die
Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der
Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis Ende der
Lieferfrist die Ware das Werk verlassen hat oder bei
Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet
ist. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist
vorbehalten. Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den
Besteller, die die Lieferfrist beeinflussen, ändert sich diese
entsprechend.
Erfolgt die Versendung kurzfristig nach Eingang des Auftrages,
so können wir auf die Absendung einer Auftragsbestätigung
verzichten.
Wenn der Lieferant an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch
den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert wird, die
er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt
nicht abwenden konnte, z.B. Betriebsstörung, Verzögerung in der
Anlieferung wesentlicher Rohstoffe und Baustoffe, Streiks und
Aussperrungen, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder
Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem
Umfang. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung
oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferant von der
Lieferverpflichtung frei.
Verlängert sich in diesen Fällen die Lieferzeit oder wird der
Lieferant von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige
hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche des Abnehmers.
8. Abnahme
Falls eine Abnahme vereinbart ist, hat sie im Werk durch den
Besteller oder durch einen Beauftragten oder durch einen
Dritten, für den bestellt worden ist, zu erfolgen. Verzichtet
der Besteller auf Abnahme im Werk, so gilt die Ware als
bedingungsgemäß geliefert, sobald sie das Werk verlassen hat.
Sachliche Abnahmekosten werden von uns, persönliche Kosten des
Abnahmebeauftragten vom Besteller getragen. Hat der Käufer
innerhalb einer bestimmten Frist abzurufen oder abzunehmen, so
steht es uns frei, nach Ablauf dieser Frist ohne weiteres
Rechnung zu erteilen oder vom Vertrag zurückzutreten.
9. Mehr- oder Minderlieferung
von Waren, die auftragsbezogen gefertigt werden, gelten bis zu
10% als genehmigt. Die Lieferung von Lagerware erfolgt zu den in
den Verkaufsunterlagen festgelegten Verpackungseinheiten. Davon
abweichende Mengen können auf- oder abgerundet werden.
Teillieferungen sind ausdrücklich gestattet. Sonderanfertigungen
können nach erfolgter Bestätigung nicht mehr abbestellt werden.
Nicht richtig angegebene Maße, unterlassene Angaben über
statische Belastungen, sowie für uns aus dem Bestelltext nicht
erkennbare Falschbestellungen berechtigen zu keinen Mängelrügen.
10. Mängelhaftung
Sachmängelgewährleistungsansprüche
Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte
Eigenschaften, so hat der Lieferant nach seiner Wahl unter
Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Abnehmers
Ersatz zu liefern oder nachzubessern.
Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferanten
unverzüglich — bei erkennbaren Mängeln innerhalb von 10 Tagen
nach Entgegennehme, bei nichterkennbaren Mängeln unverzüglich
nach Erkennbarkeit — schriftlich mitgeteilt werden. Die
Gewährleistungsfrist endet spätestens 6 Monate nachdem die Ware
das Werk/Lager des Lieferanten verlassen hat. Lässt der
Lieferant eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen,
ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, so hat
der Abnehmer ein Rücktrittsrecht.
1. Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den
Abnehmer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung entstehen, wird ebenso wenig Gewähr
geleistet, wie für Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung
des Lieferers vorgenommener Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Dies gilt
ausdrücklich auch für Mängel an solchen Waren, die für Arbeiten
an einem Grundstück oder Bauwerk verwandt worden sind. Bei
Artikeln aus Schmiedeeisen, insbesondere bei handgeschmiedeten
Geländerstäben sind kleine Abweichungen in Form, Größe, Stärke
und Länge technisch bedingt und berechtigen nicht zu
Reklamationen. Eine Abweichung von Abbildungen auf Prospekten
und Katalogen berechtigt ebenfalls nicht zu Beanstandungen.
Bei Herstellung von Geländern sind die örtlichen Bauvorschriften
zu beachten. Dies gilt auch für die Erstellung von Zäunen, Toren
und sonstigen Gittern.
Vor Rücksendung beanstandeter Ware ist jeweils erst unser
Entscheid abzuwarten. Rücksendungen, die ohne unser
Einverständnis erfolgen, gehen zu Lasten des Käufers.
Geringfügige Maßabweichungen berechtigen nicht zu Reklamationen,
ebenso unsachgemäße Behandlung nach Auslieferung. Die
Gebrauchsanweisungen sind jeweils zu beachten. Für am Bau
abhanden gekommene Ware haften wir nicht.
2. Sonstige Schadensersatzansprüche
Sonstige Schadensansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus
Verzug, aus positiver Forderungsverletzung und aus Verschulden
bei Vertragsabschluß werden ausgeschlossen. Wir sind
insbesondere nicht verpflichtet zu Schadensersatz oder Ausgleich
irgendwelcher Folgeschäden, haften auch nicht für Ansprüche auf
Vergütung von Schaden, Arbeitslöhnen, Frachtauslagen,
Verzugsstrafen und dergleichen.
Die Haftung wird auch für grobfahrlässige Verletzung auf den
Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren
Schadens begrenzt. Falls keine besonderen Abmachungen getroffen
sind, werden sämtliche Artikel, für welche Normen bestehen, nach
diesen Normen und angegebenen bzw. marktüblichen Toleranzen
geliefert. Bei Benutzung von Zählwaagen zur Stückzahlermittlung
gilt eine Toleranz von 1%. Ausschuss bei Massenstanzteilen wird
nur berücksichtigt, wenn dieser über 2% liegt.
11. Zahlung
Die Zahlung der Rechnungsbeträge hat sofort nach Rechnungsdatum
und Erhalt der Rechnung, rein netto zu erfolgen. Bei Zahlung
innerhalb von 8 Tagen werden, soweit der Besteller nicht mit der
Begleichung von sonstigen Warenforderungen in Verzug ist, 3%
Skonto gewährt. (Etwaige Sonderskontovereinbarungen sind im
Angebot oder auf der Auftragsbestätigung extra aufgeführt und
gelten somit als vereinbart). Vertreter oder andere Personen
sind nur gegen Vorlage unserer Vollmacht zum Inkasso berechtigt.
Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe des
Landeszentralbank-Diskonts +2% in Rechnung gebracht. Beträge
unter 25,- Euro sind ohne jeden Abzug zahlbar. Mit von uns nicht
anerkannten Gegenansprüchen kann der Käufer weder aufrechnen,
noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend
machen.
Wechsel und Schecks werden als Zahlungsmittel nicht angenommen.
Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem
jeweiligen Vertragsabschluß genaue Anhaltspunkte bekannt werden,
die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern. Ferner sind wir in
einem solchen Fall berechtigt, unsere noch ausstehende Leistung
solange zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder
Sicherheit für sie geleistet ist. Wir können außerdem die
Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware
untersagen und deren Rückgabe verlangen.
12. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem
Lieferanten und dem Abnehmer und bis zur Einlösung der dafür
gegebenen Wechsel und Schecks Eigentum des Lieferanten. Die
Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung,
sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den
Eigentumsvorbehalt nicht. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht
gestattet. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer
berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne
Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers die einstweilige
Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt der Arbeitnehmer schon jetzt an den
Lieferanten ab, der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Der
Abnehmer ist zur Einziehung dieser Forderungen solange
berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem
Lieferanten nachkommt. Auf Verlangen des Lieferanten ist der
Abnehmer verpflichtet, die Drittschuldner anzugeben und diesen
die Abtretung anzuzeigen.
Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der
Abnehmer für die Lieferanten vor, ohne daß für Letzteren daraus
Verpflichtungen entstehen. Wird die gelieferte Ware verarbeitet
oder mit anderen Sachen verbunden, so erlischt das Eigentum des
Lieferanten dadurch nicht, sondern er wird Miteigentümer der
neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner
Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren. Wird die
Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen
Waren weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte
Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder
Miteigentum für den Lieferer.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware
oder im voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer den
Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine
Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dieses gilt
auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Der Lieferant
verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen
zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des
Abnehmers in soweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden
Forderungen um 20% übersteigt.
13. Werkzeuge, Verkaufshilfen
Von den Werkzeugkosten werden grundsätzlich nur Anteile,
getrennt vom Warenwert, berechnet
1. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der
Besteller keinen Anspruch auf die Werkzeuge; sie bleiben
vielmehr Eigentum und im Besitz des Herstellers. 1 Jahr nach der
letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Wird vor
Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, daß innerhalb
eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, verlängert
sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiters Jahr. Nach dieser
Zeit und ausbleibenden Nachbestellungen kann der Hersteller frei
über die Werkzeuge verfügen.
2. Anfallende Werkzeugkosten für nicht zum Tragen kommende
Aufträge:
Für Aufträge, die im Entwicklungsstadium (durch Schwierigkeiten
der Formgebung oder der Umformung) oder in der Anlaufzeit zur
Annullierung kommen, behalten wir uns die Abrechnung der
entsprechenden Kosten wie folgt vor:
a) Es. werden vor Freigabe der Muster die angefallenen Kosten
für den Erstwerkzeugsatz
b) bei Annullierung nach Musterfreigabe je nach Höhe des
vorgesehen Musterbedarfs die angefallenen Kosten für den ganzen
Umfang der Serienwerkzeuge, Sondereinrichtungen und Lehren in
Rechnung gestellt. Die abgearbeiteten, in Rechnung gestellten
Werkzeuge bleiben 4 Wochen zur Einsichtnahme stehen und werden
nach Ablauf dieser Frist verschrottet.
Fertiggestellte Stadienpläne und Konstruktionszeichnungen der
Werkzeuge unterliegen zum Schutz der angewandten Verfahren nicht
der Vorweispflicht.
3. Verkaufs- und Präsentationshilfen, die dem Abnehmer kostenlos
zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Lieferanten
und können jederzeit zurückgefordert werden. Während der Nutzung
der Verkaufs- und Präsentationshilfen durch den Abnehmer geht
jedes damit verbundene Risiko auf ihn über. Der Abnehmer
verpflichtet sich, die Verkaufs- und Präsentationshilfen nur mit
den Waren des Lieferanten zu bestücken, und bei Verlust oder
Beschädigung Ersatz zu leisten. Der Abnehmer hat dafür Sorge zu
tragen, daß Waren in den Verkaufshilfen (Ständern)
verkehrssicher präsentiert werden. Die Haftung des Lieferanten
wegen Verletzung dieser dem Abnehmer obliegenden
Sorgfaltspflicht ist ausgeschlossen.
14. Druck- und Schreibfehler
sind nicht verbindlich, sowie auch eventuell auftretende
Kalkulationsfehler, auch dann nicht, wenn sich diese erst später
herausstellen.
15.Salvatorische-Klausel
Sollte eine Bestimmung aus diesen Geschäftsbedingungen
rechtsunwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen
Vereinbarungen hiervon unberührt
16. Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist der Geschäftssitz des
Lieferanten. Soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches
Sondervermögen ist, ist Wetzlar ausschließlich Gerichtsstand für
alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenen
Streitigkeiten.
Es gilt deutsches Recht (BGB und HGB).
Die Geltung der Einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
Kugel-Bär GmbH
An der Rosenhelle 4
61138 Niederdorfelden
Telefon: (06101) 9879-0
Telefax: (06101) 9879-20
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