AGB



1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Aufträge werden unter den nachstehenden Bedingungen ausgeführt, die als anerkannt gelten, wenn keine Einwendungen dagegen erhoben werden. Abweichungen von unseren Verkaufsbedingungen bedürfen in jedem Fall unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.
In den nachfolgenden Geschäftsbedingungen tritt die Firma
Kugel-Bär GmbH., als „Lieferant“ auf.

2. Angebote
Alle Angebote sind unverbindlich. Aufträge gelten erst dann als endgültig angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Mündliche Nebenabreden bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Werden nachträglich Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, so berechtigt dieses zu einer Abänderung der getroffenen Vereinbarungen oder einem Rücktritt vom Auftrag.
Angebote haben eine Gültigkeit von 4 Wochen, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.

3. Patentverletzung
Wir lehnen es ausdrücklich ab, Nachforschungen darüber anzustellen, ob durch die uns erteilten Aufträge Patent- oder sonstige Rechte eines Dritten verletzt werden. Gegebenenfalls hat sich der Besteller mit den eventuellen Geschädigten einzig und allein auseinanderzusetzen, bleibt aber uns gegenüber zur Abnahme und Bezahlung des gegebenen Auftrages ebenso wie der Werkzeuge in vollem Umfang verpflichtet. In Abbildungen, Verkaufsunterlagen, Zeichnungen und sonstigen Veröffentlichungen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne Einwilligung des Lieferers anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an ihn zurückzusenden.

4. Preise
Die Preise verstehen sich soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ab Werk bzw. Auslieferungslager + gültige Mehrwertsteuer. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Lieferung gültigen Listenpreis berechnet. Bei Kleinaufträgen berechnen wir einen Zuschlag (siehe jeweils gültige Preisliste). Die angegebenen Listenpreise sind lediglich die Grundlage für die Verrechnung mit dem Kunden und keine empfohlenen Wiederverkaufspreise. Eine Weitergabe der Preislisten an andere Verbraucher, sind nur mit Genehmigung durch den Lieferant gestattet.

5. Verpackung
Die Ware wird branchenüblich verpackt. Der Aufwand für die Durchführung der Verpackung und die Verpackungsmittel selbst, werden dem Kunden berechnet. Rücknahme der Verpackung erfolgt nur nach vorhergehender Vereinbarung bei frachtfreier Rücksendung innerhalb von 4 Wochen. Voraussetzung für die Rücknahme ist, daß die Verpackung in einwandfreiem Zustand ist und zur Wiederverwendung geeignet ist. Die Vergütung erfolgt zu dem vereinbarten Wert. Bei Einwegverpackung ist eine Vergütung ausgeschlossen.
Über Paletten und Gitterboxen, die im Tauschverfahren eingesetzt werden, führen wir ein Verrechnungskonto. Der offene Saldo dieses Kontos wird dem Besteller oder Spediteur regelmäßig mitgeteilt. Erfolgt nach angemessener Fristsetzung kein Ausgleich des Saldos, so stellen wir den entsprechenden Gegenwert in Rechnung. Ebenso verpflichten wir uns zum Ausgleich gegenüber unserem Abnehmer.
 

 


6. Versand
Wird die Ware auf Wunsch des Käufers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an unseren Versandbeauftragten, jedoch mit Verlassen des Werkes/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dieser trägt auch die Versandkosten.
Der Versender versichert jedoch die Ware bis zum Eintreffen beim Kunden gegen Beschädigung oder zufälligen Untergang.
Der Kunde trägt jedoch, soweit nichts anders vereinbart wurde, die Versicherungsgebühren in Höhe von 0,5% des Rechnungsnettobetrages.
Diese wird dem Kunden mit gleicher Rechnung belastet.
Der Eingang schadhafter Ware ist sofort, spätestens jedoch 24 Stunden nach Eingang an den Versender schriftlich anzuzeigen.
Ebenso ist der Verlust von Ware schriftlich anzuzeigen.
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die der Abnehmer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über. Werden keine bestimmten Vorschriften für den Versand gemacht, so wird die Beförderung nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verantwortung für günstigste Verfrachtung übernommen.
Ware darf nur mit Zustimmung des Lieferanten retourniert werden.
Ohne Zustimmung darf der Lieferant die Annahme verweigern.
Bei Zustimmung des Lieferanten, muss die Ware kostenfrei an den Lieferanten übersendet werden, eine Wiedereinlagerungs- gebühr von 30% des Nettowarenwertes und die seinerzeit beim Versand in Ansatz gebrachten Kosten für Versand und Verpackung, sind vom Besteller zu tragen.

7. Lieferzeit
Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Lieferfrist beeinflussen, ändert sich diese entsprechend.
Erfolgt die Versendung kurzfristig nach Eingang des Auftrages, so können wir auf die Absendung einer Auftragsbestätigung verzichten.
Wenn der Lieferant an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert wird, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z.B. Betriebsstörung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe und Baustoffe, Streiks und Aussperrungen, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei.
Verlängert sich in diesen Fällen die Lieferzeit oder wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche des Abnehmers.

8. Abnahme
Falls eine Abnahme vereinbart ist, hat sie im Werk durch den Besteller oder durch einen Beauftragten oder durch einen Dritten, für den bestellt worden ist, zu erfolgen. Verzichtet der Besteller auf Abnahme im Werk, so gilt die Ware als bedingungsgemäß geliefert, sobald sie das Werk verlassen hat. Sachliche Abnahmekosten werden von uns, persönliche Kosten des Abnahmebeauftragten vom Besteller getragen. Hat der Käufer innerhalb einer bestimmten Frist abzurufen oder abzunehmen, so steht es uns frei, nach Ablauf dieser Frist ohne weiteres Rechnung zu erteilen oder vom Vertrag zurückzutreten.

9. Mehr- oder Minderlieferung
von Waren, die auftragsbezogen gefertigt werden, gelten bis zu 10% als genehmigt. Die Lieferung von Lagerware erfolgt zu den in den Verkaufsunterlagen festgelegten Verpackungseinheiten. Davon abweichende Mengen können auf- oder abgerundet werden. Teillieferungen sind ausdrücklich gestattet. Sonderanfertigungen können nach erfolgter Bestätigung nicht mehr abbestellt werden. Nicht richtig angegebene Maße, unterlassene Angaben über statische Belastungen, sowie für uns aus dem Bestelltext nicht erkennbare Falschbestellungen berechtigen zu keinen Mängelrügen.

10. Mängelhaftung
Sachmängelgewährleistungsansprüche
Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so hat der Lieferant nach seiner Wahl unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Abnehmers Ersatz zu liefern oder nachzubessern.
Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferanten unverzüglich — bei erkennbaren Mängeln innerhalb von 10 Tagen nach Entgegennehme, bei nichterkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit — schriftlich mitgeteilt werden. Die Gewährleistungsfrist endet spätestens 6 Monate nachdem die Ware das Werk/Lager des Lieferanten verlassen hat. Lässt der Lieferant eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, so hat der Abnehmer ein Rücktrittsrecht.
1. Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Abnehmer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebenso wenig Gewähr geleistet, wie für Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung des Lieferers vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Dies gilt ausdrücklich auch für Mängel an solchen Waren, die für Arbeiten an einem Grundstück oder Bauwerk verwandt worden sind. Bei Artikeln aus Schmiedeeisen, insbesondere bei handgeschmiedeten Geländerstäben sind kleine Abweichungen in Form, Größe, Stärke und Länge technisch bedingt und berechtigen nicht zu Reklamationen. Eine Abweichung von Abbildungen auf Prospekten und Katalogen berechtigt ebenfalls nicht zu Beanstandungen.
Bei Herstellung von Geländern sind die örtlichen Bauvorschriften zu beachten. Dies gilt auch für die Erstellung von Zäunen, Toren und sonstigen Gittern.
Vor Rücksendung beanstandeter Ware ist jeweils erst unser Entscheid abzuwarten. Rücksendungen, die ohne unser Einverständnis erfolgen, gehen zu Lasten des Käufers. Geringfügige Maßabweichungen berechtigen nicht zu Reklamationen, ebenso unsachgemäße Behandlung nach Auslieferung. Die Gebrauchsanweisungen sind jeweils zu beachten. Für am Bau abhanden gekommene Ware haften wir nicht.
2. Sonstige Schadensersatzansprüche
Sonstige Schadensansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung und aus Verschulden bei Vertragsabschluß werden ausgeschlossen. Wir sind insbesondere nicht verpflichtet zu Schadensersatz oder Ausgleich irgendwelcher Folgeschäden, haften auch nicht für Ansprüche auf Vergütung von Schaden, Arbeitslöhnen, Frachtauslagen, Verzugsstrafen und dergleichen.
Die Haftung wird auch für grobfahrlässige Verletzung auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt. Falls keine besonderen Abmachungen getroffen sind, werden sämtliche Artikel, für welche Normen bestehen, nach diesen Normen und angegebenen bzw. marktüblichen Toleranzen geliefert. Bei Benutzung von Zählwaagen zur Stückzahlermittlung gilt eine Toleranz von 1%. Ausschuss bei Massenstanzteilen wird nur berücksichtigt, wenn dieser über 2% liegt.

11. Zahlung
Die Zahlung der Rechnungsbeträge hat sofort nach Rechnungsdatum und Erhalt der Rechnung, rein netto zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen werden, soweit der Besteller nicht mit der Begleichung von sonstigen Warenforderungen in Verzug ist, 3% Skonto gewährt. (Etwaige Sonderskontovereinbarungen sind im Angebot oder auf der Auftragsbestätigung extra aufgeführt und gelten somit als vereinbart). Vertreter oder andere Personen sind nur gegen Vorlage unserer Vollmacht zum Inkasso berechtigt.
Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe des Landeszentralbank-Diskonts +2% in Rechnung gebracht. Beträge unter 25,- Euro sind ohne jeden Abzug zahlbar. Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Käufer weder aufrechnen, noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Wechsel und Schecks werden als Zahlungsmittel nicht angenommen.
Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem jeweiligen Vertragsabschluß genaue Anhaltspunkte bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern. Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt, unsere noch ausstehende Leistung solange zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe verlangen.

12. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer und bis zur Einlösung der dafür gegebenen Wechsel und Schecks Eigentum des Lieferanten. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Arbeitnehmer schon jetzt an den Lieferanten ab, der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Der Abnehmer ist zur Einziehung dieser Forderungen solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Abnehmer verpflichtet, die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen.
Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für die Lieferanten vor, ohne daß für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die gelieferte Ware verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden, so erlischt das Eigentum des Lieferanten dadurch nicht, sondern er wird Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder im voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dieses gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Abnehmers in soweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

13. Werkzeuge, Verkaufshilfen
Von den Werkzeugkosten werden grundsätzlich nur Anteile, getrennt vom Warenwert, berechnet
1. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf die Werkzeuge; sie bleiben vielmehr Eigentum und im Besitz des Herstellers. 1 Jahr nach der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, daß innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiters Jahr. Nach dieser Zeit und ausbleibenden Nachbestellungen kann der Hersteller frei über die Werkzeuge verfügen.
2. Anfallende Werkzeugkosten für nicht zum Tragen kommende Aufträge:
Für Aufträge, die im Entwicklungsstadium (durch Schwierigkeiten der Formgebung oder der Umformung) oder in der Anlaufzeit zur Annullierung kommen, behalten wir uns die Abrechnung der entsprechenden Kosten wie folgt vor:
a) Es. werden vor Freigabe der Muster die angefallenen Kosten für den Erstwerkzeugsatz
b) bei Annullierung nach Musterfreigabe je nach Höhe des vorgesehen Musterbedarfs die angefallenen Kosten für den ganzen Umfang der Serienwerkzeuge, Sondereinrichtungen und Lehren in Rechnung gestellt. Die abgearbeiteten, in Rechnung gestellten Werkzeuge bleiben 4 Wochen zur Einsichtnahme stehen und werden nach Ablauf dieser Frist verschrottet.
Fertiggestellte Stadienpläne und Konstruktionszeichnungen der Werkzeuge unterliegen zum Schutz der angewandten Verfahren nicht der Vorweispflicht.
3. Verkaufs- und Präsentationshilfen, die dem Abnehmer kostenlos zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Lieferanten und können jederzeit zurückgefordert werden. Während der Nutzung der Verkaufs- und Präsentationshilfen durch den Abnehmer geht jedes damit verbundene Risiko auf ihn über. Der Abnehmer verpflichtet sich, die Verkaufs- und Präsentationshilfen nur mit den Waren des Lieferanten zu bestücken, und bei Verlust oder Beschädigung Ersatz zu leisten. Der Abnehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß Waren in den Verkaufshilfen (Ständern) verkehrssicher präsentiert werden. Die Haftung des Lieferanten wegen Verletzung dieser dem Abnehmer obliegenden Sorgfaltspflicht ist ausgeschlossen.

14. Druck- und Schreibfehler
sind nicht verbindlich, sowie auch eventuell auftretende Kalkulationsfehler, auch dann nicht, wenn sich diese erst später herausstellen.

15.Salvatorische-Klausel
Sollte eine Bestimmung aus diesen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen hiervon unberührt

16. Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist der Geschäftssitz des Lieferanten. Soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Wetzlar ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenen Streitigkeiten.
Es gilt deutsches Recht (BGB und HGB).
Die Geltung der Einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.




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